Gebühren: Gemeinde Wehingen

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Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

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Online-Formulare

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Herzlich willkommen in Wehingen
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Hauptbereich

Gebühren

Gebühren

Hebesätze Gemeindesteuern:

  • Grundsteuer A – 340 v.H.
  • Grundsteuer B – 300 v.H.
  • Gewerbesteuer – 340 v.H.

Wasser- und Abwassergebühren:

Wasser

  • 2,98 €/cbm zzgl. 7 % MwSt.
  • Grundgebühr Zähler – 2,50 €/Monat zzgl. 7 % MwSt.  
    (normaler Haushaltszähler MID Q3=4)

Abwasser

  • Schmutzwassergebühr 2,20 €/cbm
  • Niederschlagswassergebühr 0,39 €/qm

Hundesteuer:

  • 84,00 €/Jahr – Ersthund
  • 168,00 €/Jahr - für den zweiten und jeden weiteren Hund
  • 420,00 €/Jahr – Kampfhund
  • 840,00 €/Jahr – für den zweiten und jeden weiteren Hund
  • 168,00 €/Jahr – Zwingersteuer (bis zu 5 Hunde)

Die Erddeponiegebühren finden Sie im Menüpunkt Satzungen.

Ausweisdokomente

Kosten: 

  • Reisepass mit 32 Seiten
    Personen ab 24 Jahren: 70,00 €
    Personen unter 24 Jahren: 37,50 €
     
  • Reisepass mit 48 Seiten 
    Personen ab 24 Jahren: 92,00 €
    Personen unter 24 Jahren: 59,50 €
     
  • Reisepass im Expressverfahren mit 32 / 48 Seiten
    Personen ab 24 Jahren: 102,00 € / 124,00 €
    Personen unter 24 Jahren: 69,50 € / 91,50 €
     
  • vorläufiger Reisepass: 26,00 €
     
  • Antragstellung bei einem beliebigen Bürgeramt außerhalb des Hauptwohnsitzes:
    Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich
     
  • Reisepass-Antragstellung bei einer deutschen Botschaft/konsularischen Vertretung,
    z.B. für Deutsche im Ausland bzw. bei Passverlust: 21,00 € (Zuschlag)
     
  • Antragstellung auf vorläufigen Reisepass bei einer deutschen Botschaft/
    konsularischen Vertretung, z.B. für Deutsche im Ausland bzw. Passverlust: 13,00 € (Zuschlag)

Hinweis: die Gebühren verdoppeln sich, wenn

  • die Behörde den Zweitpass außerhalb der Dienstzeiten ausstellen muss oder
  • Sie die Ausstellung durch eine örtliche nicht zuständige Passbehörde wie z.B. die
    Gemeinde einer Nebenwohnung beantragen

Bearbeitungsdauer:

  • etwa drei bis sechs Wochen
  • vorläufiger Reisepass - sofort
  • Reisepass im Expressverfahren - wenn der vollständige Reisepassantrag werktags bis
    12:00 Uhr in der Bundesdruckerei GmbH eingegangen ist, erfolgt die Lieferung des
    Reisepasses spätestens am darauf folgenden 3. Werktag, 12:00 Uhr

Sonstiges:

Versuchen Sie, durch unsichtige Angaben einen Zweitpass zu erhalten, müssen Sie mit einer
Geldstrafevon bis zu 2.500 € rechnen

Rechtsgrundlagen:

§§ 1, 5, 25 Passgesetz (PassG), § 15 Passverordnung (PassV)

Zuständigkeit:

Die Passbehörde, in deren Bezirk Sie gemeldet sind

Passbehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung bzw.
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Passbehörde für die Wohnortgemeide erfüllt

Für Auslandsdeutsche gilt:

  • In der Regel sind für Passangelegenheiten im Ausland die Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Das Auswärtige Amt bestimmt die zuständige Auslandsvertretung
  • Ihr Antrag auf  Ausstellung eines Passes muss auch von einer örtlichen nicht zuständigen Passbehörde im Inland bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen. Ein Pass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde (hier: der zuständigen Auslandsvertretung) ausgestellt werden

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