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Gemeinde Wehingen

Rücksichtnahme mit freilaufenden Hunden im Außenbereich

Aufgrund von aktuellen Hinweisen und Beschwerden aus der Mitte der Einwohnerschaft wegen weitestgehend freilaufender, bzw. nahezu unbeaufsichtigter Hunde auf Feld-, Wald- und Wanderwegen im Außenbereich, möchten wir nochmals alle Hundehalter über die nachstehende Rechtslage informieren:

Gemäß § 10 Absatz 3 der Polizeiverordnung der Gemeinde Wehingen, sind Hunde im Innenbereich auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen.

Im unbebauten Außenbereich besteht diese generelle Leinenpflicht zwar nicht, allerdings dürfen Hunde auch auf öffentlichen Feld-, Wald-, Wander- und Radwegen nicht ohne Begleitung einer Person, die jederzeit durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, frei umherlaufen.

Laut vorliegenden Hinweisen bewegen sich Hundehalter im Außenbereich oftmals sehr weit entfernt von ihren unangeleinten Tieren. Wenn diese Hunde dann weitestgehend unbegleitet auf andere Personen treffen, führt dies bei den betroffenen Fußgängern oder Radfahrern immer wieder zu Angstzuständen und Panikreaktionen, da diese die meist harmlosen Tiere nicht kennen und einschätzen können.
In einzelnen Fällen ist es dabei wohl auch schon dazu gekommen, dass unbeteiligte Dritte von den freilaufenden Hunden angebellt, gejagt oder angesprungen wurden, weil der jeweilige Halter nicht mehr schnell genug eingreifen konnte.

Im Interesse eines gutnachbarlichen Miteinanders appellieren wird daher nochmals an alle Hundehalter, ihre Tiere im Außenbereich stets im Auge zu behalten und nicht unbeaufsichtigt laufen zu lassen. 
Bitte üben Sie Rücksicht, indem Sie ihre Tiere bei der Begegnung mit anderen Passanten zu sich rufen und festhalten oder an die Leine nehmen.

Besten Dank für Ihr Verständnis im Voraus.
 

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