Gebühren
Hebesätze Gemeindesteuern bis 31.12.2024:
- Grundsteuer A – 340 v.H.
- Grundsteuer B – 300 v.H.
- Gewerbesteuer – 340 v.H.
Hebesätze Gemeindesteuern ab 01.01.2025:
- Grundsteuer A – 525 v.H.
- Grundsteuer B – 365 v.H.
- Gewerbesteuer – 340 v.H.
Wasser- und Abwassergebühren:
Wasser
- 2,98 €/cbm zzgl. 7 % MwSt.
- Grundgebühr Zähler – 2,50 €/Monat zzgl. 7 % MwSt.
(normaler Haushaltszähler MID Q3=4)
Abwasser
- Schmutzwassergebühr 2,20 €/cbm
- Niederschlagswassergebühr 0,39 €/qm
Hundesteuer:
- 84,00 €/Jahr – Ersthund
- 168,00 €/Jahr - für den zweiten und jeden weiteren Hund
- 420,00 €/Jahr – Kampfhund
- 840,00 €/Jahr – für den zweiten und jeden weiteren Hund
- 168,00 €/Jahr – Zwingersteuer (bis zu 5 Hunde)
Die Erddeponiegebühren finden Sie im Menüpunkt Satzungen.
Ausweisdokomente
Kosten:
- Reisepass mit 32 Seiten
Personen ab 24 Jahren: 70,00 €
Personen unter 24 Jahren: 37,50 €
- Reisepass mit 48 Seiten
Personen ab 24 Jahren: 92,00 €
Personen unter 24 Jahren: 59,50 €
- Reisepass im Expressverfahren mit 32 / 48 Seiten
Personen ab 24 Jahren: 102,00 € / 124,00 €
Personen unter 24 Jahren: 69,50 € / 91,50 €
- vorläufiger Reisepass: 26,00 €
- Antragstellung bei einem beliebigen Bürgeramt außerhalb des Hauptwohnsitzes:
Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich
- Reisepass-Antragstellung bei einer deutschen Botschaft/konsularischen Vertretung,
z.B. für Deutsche im Ausland bzw. bei Passverlust: 21,00 € (Zuschlag)
- Antragstellung auf vorläufigen Reisepass bei einer deutschen Botschaft/
konsularischen Vertretung, z.B. für Deutsche im Ausland bzw. Passverlust: 13,00 € (Zuschlag)
Hinweis: die Gebühren verdoppeln sich, wenn
- die Behörde den Zweitpass außerhalb der Dienstzeiten ausstellen muss oder
- Sie die Ausstellung durch eine örtliche nicht zuständige Passbehörde wie z.B. die
Gemeinde einer Nebenwohnung beantragen
Bearbeitungsdauer:
- etwa drei bis sechs Wochen
- vorläufiger Reisepass - sofort
- Reisepass im Expressverfahren - wenn der vollständige Reisepassantrag werktags bis
12:00 Uhr in der Bundesdruckerei GmbH eingegangen ist, erfolgt die Lieferung des
Reisepasses spätestens am darauf folgenden 3. Werktag, 12:00 Uhr
Sonstiges:
Versuchen Sie, durch unsichtige Angaben einen Zweitpass zu erhalten, müssen Sie mit einer
Geldstrafevon bis zu 2.500 € rechnen
Rechtsgrundlagen:
§§ 1, 5, 25 Passgesetz (PassG), § 15 Passverordnung (PassV)
Zuständigkeit:
Die Passbehörde, in deren Bezirk Sie gemeldet sind
Passbehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung bzw.
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Passbehörde für die Wohnortgemeide erfüllt
Für Auslandsdeutsche gilt:
- In der Regel sind für Passangelegenheiten im Ausland die Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Das Auswärtige Amt bestimmt die zuständige Auslandsvertretung
- Ihr Antrag auf Ausstellung eines Passes muss auch von einer örtlichen nicht zuständigen Passbehörde im Inland bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen. Ein Pass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde (hier: der zuständigen Auslandsvertretung) ausgestellt werden