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Rathausvordrucke

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Verehrte Bürgerin, verehrter Bürger der Gemeinde Wehingen, wir stellen Ihnen  nachstehende Formulare online zur Verfügung. Sie können die Formulare bequem von zu Hause ausfüllen und ausdrucken. Zusätzlich benötigen wir Ihre Unterschrift. Sie können jedoch auch gerne bei der Gemeindeverwaltung vorbeischauen und dort Ihre Formulare alleine oder gemeinsam mit dem zuständigen Mitarbeiter/der zuständigen Mitarbeiterin ausfüllen.

Allgemeine Vordrucke

Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass

Neue Anzeigepflicht im Gaststättengesetz ab 2026
Vorüberghender Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass (ehemals Gestattung)

Zum 1. Januar 2026 tritt in Baden-Württemberg ein neues Landesgaststättengesetz (LGastG) in Kraft. Es führt spürbare Neuerungen für alle Betriebe und Vereine ein, die gastronomische Leistungen anbieten oder Veranstaltungen mit dem Ausschank alkoholischer Getränke und der Abgabe von Speisen durchführen. Ziel des Gesetzes ist es, einen zeitgemäßen und möglichst unbürokratischen Rechtsrahmen zu schaffen, der bestehende Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren vereinfacht und die Zusammenarbeit zwischen Veranstaltern und zuständigen Behörden verbessert.

Was ändert sich? Wegfall der bisherigen Konzession – Anzeige statt Erlaubnis

Das neue Gesetz ersetzt das bisherige aufwendige Konzessions- bzw. Erlaubnisverfahren für gastronomische Betriebe und Veranstaltungen durch ein einfaches Anzeigeverfahren:

  • Betreiber eines stehenden Gaststättengewerbes (z. B. Gaststätte, Café, Bar) müssen ihren Betrieb mindestens sechs Wochen vor Eröffnung zugleich mit der Gewerbeanmeldung anzeigen. 
  • Ebenso gilt für vorübergehende gastronomische Tätigkeiten aus besonderem Anlass – etwa bei Vereinsfesten, Weihnachtsmärkten, Straßenfesten oder Dorffesten – eine Anzeigepflicht, die spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden muss.

Diese Anzeige tritt an die Stelle bisheriger Erlaubnis- oder Gestattungsverfahren für vergleichbare Vorhaben und dient dazu, bürokratische Abläufe zu reduzieren sowie die Planungssicherheit für Veranstalter zu verbessern.

Was bedeutet das für Vereine und Feste?

Für Vereine, die bei Festen oder sonstigen Veranstaltungen alkoholische Getränke ausschenken und/oder Speisen anbieten möchten, ergeben sich durch das neue Gaststättengesetz konkrete Änderungen: Künftig unterliegen auch zeitlich begrenzte Ausschank- oder Verpflegungsangebote – etwa ein Getränkestand beim Sommerfest, ein Glühweinverkauf auf dem Weihnachtsmarkt oder ein Grillstand bei Vereinsveranstaltungen – der Anzeigepflicht gemäß § 2 Abs. 2 LGastG. Die bisher erforderliche Beantragung einer besonderen Genehmigung (Gestattung) entfällt. Stattdessen ist eine schriftliche Anzeige bei der zuständigen Gemeinde ausreichend. Wird diese Anzeige nicht, nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Welche Angaben sollen in der Anzeige enthalten sein?

In der Anzeige für vorübergehende Tätigkeiten sollten in der Regel Angaben enthalten sein wie:

  • Name und Kontakt der verantwortlichen Person
  • genaue Bezeichnung, Ort und Zeitraum der Veranstaltung
  • Art des geplanten Ausschanks (Getränke/Speisen)
  • ggf. Angaben zur erwarteten Besucherzahl

Zur Vereinfachung der Anzeigepflicht steht ein entsprechendes Formular (PDF-Dokument, 160,77 KB, 05.02.2026) (PDF-Dokument, 190,06 KB, 05.02.2026) zur Verfügung:

Fazit

Das neue Landesgaststättengesetz in Baden-Württemberg stellt einen bedeutenden Fortschritt in Richtung weniger Bürokratie und größerer Rechtssicherheit für gastronomische Angebote und Veranstaltungen dar. Für Vereine und Betriebe in Wehingen heißt das konkret, dass zahlreiche bislang genehmigungspflichtige Vorhaben künftig nur noch angezeigt werden müssen und somit einfacher, zügiger und transparenter umgesetzt werden können.

 

Tabelle Jugenschutz (PDF-Dokument, 987,29 KB, 16.01.2026)

Leitfaden Lebensmittel (PDF-Dokument, 1,09 MB, 16.01.2026)

Factsheets Wirtschaftsministerium BW (PDF-Dokument, 167,86 KB, 16.01.2026)

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